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   VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116   

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VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116 (https://dejure.org/2023,20366)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116 (https://dejure.org/2023,20366)
VG Ansbach, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - AN 3 K 21.01116 (https://dejure.org/2023,20366)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayDSchG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
    Formell illegal durchgeführte "Dacherneuerung" im denkmalgeschützten Ensemble, kein "Bestandsschutz" bei bloßer Erneuerung bereits ursprünglich verbauter, denkmalwidriger Bauteile (Dachflächenfenster)

 
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  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 9 ZB 21.521

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Kunststofffenstern -

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Schutzgut der Erlaubnispflicht ist dabei das überlieferte Erscheinungsbild des Ensembles (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG), zu dem auch das Straßen- und Ortsbild (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) gehören (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 5 = BayVBl 2022, 827).

    Diese ist auch dann gegeben ist, wenn es sich lediglich um einen Austausch vorhandener, nicht denkmalkonformer aber wichtiger Bauteile wie Fenster und Türen gegen gleichartige, nicht denkmalkonforme Bauteile in einem Bauwerk handelt, was selbst kein Baudenkmal ist (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 5 = BayVBl 2022, 827; vgl. auch B.v. 8.1.2020 - 1 ZB 19.1540 - juris Rn. 4 ff. zu nicht denkmalkonformen Fenstern in der unmittelbaren Umgebung).

    Soweit anzunehmen ist, dass sich die Klägerseite auch bezüglich der Dachflächenfenster darauf beruft, dass auch diese vor der Dachsanierung 2020 bereits verbaut waren, verkennt sie, dass es im Denkmalschutzrecht keinen Bestandsschutz für die Perpetuierung von denkmalrechtswidrigen Zuständen gibt (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 9 = BayVBl 2022, 827).

    Sowohl Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG als auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG sind auf die Erlaubnispflicht für Ensemblemaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG entsprechend anzuwenden, da das Ensemble selbst ein Baudenkmal ist (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) und insofern keinen geringeren Schutz beansprucht als ein Einzeldenkmal (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 6 = BayVBl 2022, 827; BayVGH, B.v. 28.8.2019 - 2 ZB 18.528 - juris Rn. 4 = BayVBl 2020, 57).

    Daneben können sich gewichtige Gründe auch aus dem Grundsatz der Materialgerechtigkeit - etwa hinsichtlich der Verwendung denkmalgerechter Materialien - ergeben (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 8 = BayVBl 2022, 827).

  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 15 B 19.2130

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht wegen Ensembleschutz und Nähe zu

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Das Vorliegen "gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes" rechtfertigt sich regelmäßig schon allein aus der Tatsache, dass es sich um ein Baudenkmal bzw. Ensemble handelt, welches verändert werden soll (BayVGH, U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BayDSchG jedenfalls nicht ein "Durchschnittsbetrachter", sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter (BayVGH, B.v. 12.11.2018 - 1 ZB 17.813 - juris Rn. 4, B.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 34).

    Dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und seinen fachlichen Einschätzungen kommt dabei ein besonderes tatsächliches Gewicht zu, wobei das Gericht allerdings an die Einschätzung nicht gebunden ist (BayVGH, B.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Bei der Gewichtung der privaten Eigentümerinteressen ist von einem dem Denkmalschutz aufgeschlossen Bauherrn auszugehen (zum Ganzen, BayVGH, B.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 58 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, welche im Rahmen des Versagungsermessens zu berücksichtigen wäre, kann nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn der durch die denkmalkonforme Erhaltung verursachte Aufwand des Objekts nicht aus den zu erwartenden wirtschaftlichen Erträgen zu finanzieren ist, da der Denkmaleigentümer nicht gezwungen werden kann, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (BayVGH U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15 ff. = NVwZ-RR 2016, 88 m.w.N.).

    Zwar ist entgegen den eventuell so aufzufassenden Aussagen des Landratsamts im Klageverfahren dabei nicht nur der denkmalpflegerische Mehraufwand in die Berechnung einzustellen (BayVGH U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 17), jedoch hat das Landratsamt - insoweit korrekt - ausgeführt, dass Kosten, die der Behebung einer denkmalrechtlich illegal durchgeführten Maßnahme - wie die Abdeckung des hier formell illegal neueingedeckten Daches - dienen, nicht als Aufwand zu erfassen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 = BayVBl 2011, 500; vgl. auch BayVGH U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 18).

    Insofern ist die Klägerin schon ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen (BayVGH, U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 1 ZB 19.1540

    Anordnung zum Austausch von Kunststofffenstern in denkmalgeschütztem Ensemble

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Diese ist auch dann gegeben ist, wenn es sich lediglich um einen Austausch vorhandener, nicht denkmalkonformer aber wichtiger Bauteile wie Fenster und Türen gegen gleichartige, nicht denkmalkonforme Bauteile in einem Bauwerk handelt, was selbst kein Baudenkmal ist (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 5 = BayVBl 2022, 827; vgl. auch B.v. 8.1.2020 - 1 ZB 19.1540 - juris Rn. 4 ff. zu nicht denkmalkonformen Fenstern in der unmittelbaren Umgebung).

    Die Wahrscheinlichkeit mit der der Blick des Betrachters auf die Veränderung fällt, ist dabei nicht entscheidend (BayVGH, B.v. 8.1.2020 - 1 ZB 19.1540 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 1 B 09.1911

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung (Verringerung der Wandhöhe um

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Zwar ist entgegen den eventuell so aufzufassenden Aussagen des Landratsamts im Klageverfahren dabei nicht nur der denkmalpflegerische Mehraufwand in die Berechnung einzustellen (BayVGH U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 17), jedoch hat das Landratsamt - insoweit korrekt - ausgeführt, dass Kosten, die der Behebung einer denkmalrechtlich illegal durchgeführten Maßnahme - wie die Abdeckung des hier formell illegal neueingedeckten Daches - dienen, nicht als Aufwand zu erfassen sind (BayVGH, U.v. 28.6.2010 - 1 B 09.1911 - juris Rn. 81 = BayVBl 2011, 500; vgl. auch BayVGH U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis; Balkon; Dachterrasse; Dachaufbau; gewichtige

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Ob die gewichtigen Gründe im Übrigen auch im Hinblick auf die Verwendung von Tondachpfannen anstatt den anscheinend ortsüblichen Biberschwanzziegeln vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin schon durch ihren Antrag deutlich zu erkennen gegeben hat, dass die Dachsanierung im Ganzen - "wie bisher gehabt" - streitgegenständlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 2 ZB 11.1575 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 12.11.2018 - 1 ZB 17.813

    Markisen an denkmalgeschütztem Gebäude

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Maßgeblich ist sowohl für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BayDSchG jedenfalls nicht ein "Durchschnittsbetrachter", sondern ein fachkundiger, dem Denkmalschutz aufgeschlossener Betrachter (BayVGH, B.v. 12.11.2018 - 1 ZB 17.813 - juris Rn. 4, B.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 2 ZB 18.528

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei Ensembles

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Sowohl Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG als auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG sind auf die Erlaubnispflicht für Ensemblemaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG entsprechend anzuwenden, da das Ensemble selbst ein Baudenkmal ist (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG) und insofern keinen geringeren Schutz beansprucht als ein Einzeldenkmal (BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 9 ZB 21.521 - juris Rn. 6 = BayVBl 2022, 827; BayVGH, B.v. 28.8.2019 - 2 ZB 18.528 - juris Rn. 4 = BayVBl 2020, 57).
  • VGH Bayern, 12.06.2019 - 2 ZB 17.67

    Funktionslosigkeit von Baugrenzen zur Freihaltung eines Innenhofs

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Die hiernach vorausgesetzte "Beeinträchtigung" muss erheblich sein, braucht aber noch nicht verunstaltend wirken (BayVGH, B.v. 12.6.2019 - 2 ZB 17.67 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 08.01.2021 - 9 ZB 19.282

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Anbringung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 24.05.2023 - AN 3 K 21.01116
    Ein Ensemblebereich im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG genießt dabei aufgrund der Tatsache, dass das Ensemble selbst ein Baudenkmal darstellt, keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als die Veränderungen eines einzelnen Baudenkmals (BayVGH, B.v. 8.1.2021 - 9 ZB 19.282 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062

    Umfang der Rechtskraft des eine Erlaubnisversagung bestätigenden Urteils

  • VG München, 25.06.2019 - M 1 K 17.1445

    Erfolglose Klage gegen eine denkmalschutzrechtliche Rückbauverpflichtung

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 15 ZB 21.3085

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung für ein gegen Denkmalschutzrecht

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